Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________, die Belastungen durch J.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ als erwiesen. Der Nachweis, dass A.________ persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.