Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.12., 2.11. und 3.11. der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 35 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5360 f.): A.________ und I.________ wird vorgeworfen,