Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts anzufügen. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.11., 2.10. und 3.10. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass durch die Gruppe bereits wenige Tage zuvor am 4./5. Februar 2019 ein Einbruchdiebstahl in R.________ (Ort) verübt wurde (vgl. E. III.16.6.5 oben). 16.6.9 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.12., 2.11. und 3.11. der Anklageschrift