A.________ sagte aus, er wisse nicht, wo R.________ (Ort) liege (pag. 3493 Z. 404). Auf den Vorhalt, dass bei der Anhaltung von CY.________ durch die Kantonspolizei Freiburg im Fahrzeug Werkzeug habe sichergestellt werden können, welches aus diesem Delikt stammte und CY.________ ausgesagt habe, sie habe das Werkzeug von ihm erhalten, sagte A.________ aus, er könne nichts dazu sagen. Jeder dürfe sagen, was er wolle. Er könne das Gegenteil beweisen, die andern würden nur reden (pag. 3504 Z. 939 ff.).