Als ihm vorgehalten wurde, CY.________ habe bei ihrer Anhaltung am 30.3.2019 in ihrem Fahrzeug Werkzeug dabeigehabt, das anlässlich des vorliegenden Einbruchs in R.________ (Ort) weggenommen worden sei, antwortete er, er kenne diese Frau nicht, er wisse nicht, wer sie sei (pag. 2467 Z. 947, pag. 2533 349 ff.). J.________ wurde zwar in seinem eigenen Verfahren wegen dieser Delikte nicht angeklagt, jedoch in der vorliegenden AKS erneut als Mittäter aufgeführt.