Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 5.8.2019 (pag. 894 ff.) und auf den Rapport der Kantonspolizei Bern vom 18.3.2019 (pag. 904 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau Schuhsohlenabdruckspuren sichern. Als Spurengeber konnte ein Schuh (Ass.3) aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern identifiziert und CZ.________ zugeordnet werden (pag. 617 f., pag. 918 ff., pag. 895, pag. 4306, pag. 4370). J.________ bestritt, bei diesen Delikten dabei gewesen zu sein (pag. 2466 Z. 930 ff.). Als ihm vorgehalten wurde, CY.