Gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________, die Aussagen von J.________ sowie die objektiven Beweismittel erachtet das Gericht den Sachverhalt bezüglich I.________ als erwiesen. Der Nachweis, dass A.________ ebenfalls persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. A.________ unterhielt sich rund zehn Tage später mit CY.________ über den Verkauf von Fotoapparaten, womit ein Bezug zum vorliegenden Delikt, bei welchem immerhin 10 Fotoapparate und diverses Zubehör eingeklagt wurden, auszumachen ist. Zur Beteiligung von A.________ wird weiter auf die