Zu den Vorwürfen gemäss Ziffern den 1.10., 2.9. und 3.9. der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5358): A.________ und I.________ wird vorgeworfen,