Diejenige vom zweiten Tatort, Ziffer 1.9 der Anklageschrift, ab den Griff der vorgefundenen Blumenkiste (pag. 874). Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________ und J.________ als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.8., 1.9., 2.7., 2.8. und 3.8 der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. 16.6.7 Zu den Vorwürfen gemäss Ziffern den 1.10., 2.9. und 3.9. der Anklageschrift