Diese Erwägungen sind schlüssig. Ergänzend ist festzuhalten, dass wiederum der Modus Operandi demjenigen der Gruppe entspricht. Insbesondere wurde die Wohnungstüre mit Möbel zugesperrt, was J.________ im Rahmen seiner Einvernahmen als seine Idee bezeichnete (pag. 2373 Z. 681). Die am Tatort des Diebstahls nach der Ziffer 1.8 der Anklageschrift gesicherte DNA-Spur von I.________ ________ stammte von einer Handschuhspur ab dem «Fensterrahmen Küchenfenster (Einstiegsstelle) aussen» (pag. 853). Diejenige vom zweiten Tatort, Ziffer 1.9 der Anklageschrift, ab den Griff der vorgefundenen Blumenkiste (pag.