Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Als A.________ die Liste mit den ihm vorgeworfenen Einbrüchen vorgehalten wurde, gab er an, er könne sich nicht erinnern, die Delikte auf der Liste sagten ihm nichts (pag. 3665 Z. 408 ff.). Auf den Vorhalt, dass bei der Anhaltung von CY.________ durch die Kantonspolizei Freiburg im Fahrzeug Werkzeug habe sichergestellt werden können, welches aus diesem Delikt stammte und CY.________ ausgesagt habe, sie habe das Werkzeug von ihm erhalten, sagte A.________ aus, er könne nichts dazu sagen, jeder dürfe sagen, was er wolle.