Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________, CZ.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.7., 2.6. und 3.7. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. 16.6.6 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.8., 1.9., 2.7., 2.8. und 3.8. der Anklageschrift