___ ________, J.________, CZ.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.4. bis 1.6., 2.3. bis 2.5., 3.4. bis 3.6., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Mit Ausnahme des genauen Deliktsbetrages des Diebstahls zum Nachteil der P.________ (AG) Schreinerei (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) sind die angeklagten Sachverhalte erstellt. Einzig der vorinstanzliche Deliktsbetrag von CHF 815.00 zum Nachteil der P.______