Auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen folgt die Kammer grundsätzlich. Aus den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich das Mobiltelefon von J.________ zum möglichen Tatzeitpunkt mehrfach mit Mobilfunkantennen in der Umgebung des Tatobjekts verbunden hat. Dies habe die rückwirkende Verkehrsdatenerhebung des Mobiltelefons von J.________ ergeben (pag. 723). Bei allen drei Tatkomplexen handelte es sich um die gleiche Liegenschaft (DZ.________ (Strasse) in G.________ (Ort)). H.________ wurden unter anderem eine Nespresso Kaffeemaschine und 20 Stangen Kaffeekapseln gestohlen (pag. 714). Gemäss J.________ gilt der Beschuldigte als Kaffeeliebhaber (pag. 2370 Z. 506 ff.). Der Anzeige der