I.________ und J.________ sagten übereinstimmend und differenziert aus. Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass I.________ mit der Person, deren Namen er nicht nennen wollte, A.________ meinte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb J.________ und indirekt auch I.________ A.________ zu Unrecht belasten sollten. Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________, die Belastungen durch J.________ und die objektiven Beweismittel die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ und A.________ als erwiesen. I.________ war, wie in anderen Fällen, der Fahrer und wartete im Fahrzeug, während die andern ins Gebäude eindrangen.