Die Verteidigung von I.________ wies zu Recht darauf hin, I.________ werde in dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt nicht erwähnt, dies im Unterschied zu den beiden vorangehenden Ziffern bzw. Anklagesachverhalten. Dem ist entgegen zu halten, dass alle Taten zur gleichen Zeit und an der gleichen Adresse, nämlich DZ.________ (Strasse) in G.________ (Ort), begangen wurden. Dabei handelt es sich um ein grosses Gebäude, in welchem mehrere Gewerbebetriebe untergebracht sind.