er habe am 4.2.2019, ca. 03:00 Uhr, in G.________ (Ort) an der DZ.________ (Strasse) mit J.________ und CZ.________ im ersten und zweiten Fall das Fenster und im dritten Fall die Türe aufgewuchtet, worauf sie in die Objekte hineingelangt seien. I.________ habe draussen im Fahrzeug gewartet. Zum Nachteil von H.________ hätten sie eine Kaffeemaschine, Kapseln, eine Fotokamera und ein Fernglas im Deliktsbetrag von CHF 709.00 behändigt. Dann hätten sie zum Nachteil der P.________ (AG)