Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.4. bis 1.6., 2.3. bis 2.5., 3.4. bis 3.6. sowie 4.1. und 4.2. der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5353 ff.): A.________ wird vorgeworfen,