Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.2., 1.3., 2.2., 3.2. und 3.3. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Mit Ausnahme des genauen Deliktsbetrages des Diebstahls zum Nachteil von N.________ (Ziff. 1.2 der Anklageschrift) sind die angeklagten Sachverhalte erstellt. Entgegen den vorinstanzlichen Festhaltungen ist jedoch der Deliktsbetrag zum Nachteil von N.________ als unbekannt zu verzeichnen. 16.6.4 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.4. bis 1.6., 2.3. bis 2.5., 3.4. bis 3.6.