1.2 der Anklageschrift) hinsichtlich der Festlegung des Deliktsbetrages auf CHF 1'500.00 nicht als zweifelsfrei rekonstruierbar. Im Anzeigerapport vom 8. März 2019 wurde der «finanzielle Schaden» sowie auch der «Sachschaden» jeweils auf CHF 1'500.00 beziffert. Es wurde aber auch ausgeführt, dass die Geschädigte mehrfach aufgefordert worden sei, Angaben zum Deliktsgut zu liefern, was aber offenbar bis zum Schluss nicht erfolgt ist. Es ist der Anzeige denn auch nichts Präziseres zu entnehmen, als dass «Schmuck» gestohlen worden sei. Konkret wurde angeführt: «Trotz mehrmaliger Aufforderungen und dreimaligen persönlichen Erscheinen am Wohnort der Ge-