Auch der Modus Operandi – es wurde mit einem (mitgebrachten) Flachwerkzeug die Sitzplatztüre aufgewuchtet und sodann die Wohnungseingangstüre mit einer Vitrine blockiert (pag. 664) – ist doch sehr spezifisch und wie das Verfahren gezeigt hat demjenigen der Gruppierung entsprechend. Das Vorgehen zeugt von Raffinesse. Hingegen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von N.________ (Ziff. 1.2 der Anklageschrift) hinsichtlich der Festlegung des Deliktsbetrages auf CHF 1'500.00 nicht als zweifelsfrei rekonstruierbar.