Diesen grösstenteils zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist ergänzend anzufügen, dass sich die Tatorte, DY.________ (Strasse) 50 und 260, in unmittelbarer Nähe zum Domizil von DC.________ und DD.________ an der DQ.________ (Strasse) 186 in Zürich befinden. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen passt im Weiteren, dass I.________ ________ am Tattag (3. Februar 2019) um 21:04 Uhr in Zürich am Steuer des Mazda mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Blitzer erfasst wurde (pag. 656). Auch der Modus Operandi – es wurde mit einem (mitgebrachten) Flachwerkzeug die Sitzplatztüre aufgewuchtet und sodann die Wohnungseingangstüre mit einer Vitrine blockiert (pag.