Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist einzig anzufügen, dass diverses Deliktsgut (Modeschmuck) im Rahmen der Anhaltung von CZ.________ am 14. Februar 2019 sichergestellt werden konnte (pag. 4327 f.). Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________ und CZ.________ als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.1., 2.1. und 3.1. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. 16.6.3