Aus den nachfolgenden Ausführungen wird hervorgehen, dass bei A.________ und auch bei CY.________ (mit Bezug auf A.________) Deliktsgut sichergestellt werden konnte, obwohl die Verteidigung bezüglich aller angeklagten Diebstahlsvorwürfe einen Freispruch beantragte. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.