Das Gericht erachtet gestützt auf die Aussagen von I.________ und die Belastungen durch J.________ die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ als erwiesen. Der Nachweis, dass A.________ persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. A.________ leistete jedoch ohne persönliche Anwesenheit einen wichtigen Tatbeitrag: Er stellte I.________ und den andern den Citroën Jumper, mit welchem zu den Tatorten gefahren wurde, zur Verfügung. Zudem liess er I.________ und die anderen Gruppenmitglieder gegen Entgelt in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern, von welcher aus die Einbrüche begangen wurden, wohnen.