Nach Ansicht der Kammer ist das in der Anklageschrift beschriebene Rahmengeschehen erwiesen (pag. 4690 f.). Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte Mitglied einer Gruppierung war, welcher auch I.________ ________, J.________, E.________ und CZ.________ angehörten. Erklärtes Ziel der Gruppierung war, zusammen in unterschiedlicher Besetzung Einbruchdiebstähle zu begehen. Zu Beginn, ab dem 1. Februar 2019, setzte sich die Gruppierung neben dem Beschuldigten aus I.________ ________ und J.________ sowie CZ.________ zusammen. J.________ reiste am 13. Februar 2019 aus der Schweiz aus. CZ.________ reiste am 14. Februar 2019 mitten in der Nacht aus. Dies erstaunt nicht, wenn berück-