Dass von A.________, anders als von seinen Mitbeschuldigten, keine DNA-Spuren in den Einbruchsobjekten erhoben werden konnten, spricht nicht gegen seine Anwesenheit, sondern vielmehr dafür, dass er möglicherwiese gestützt auf einschlägige Erfahrungen besonders vorsichtig war und darauf achtete, keine Spuren zu hinterlassen.