__ dem Beschuldigten untersagt hatte, mangels Führerausweis damit zu fahren. Das Beweisverfahren hat auch gezeigt, dass A.________ selbst dann materiell vom Deliktsgut profitierte und damit einen Vorteil aus der Organisation der Gruppierung ziehen konnte, wenn er nicht persönlich vor Ort war. Schliesslich war es auch A.________, der in den vergangenen Jahren immer wieder in die Schweiz einreiste, wo u.a. seine Schwester lebte. Er verfügte daher auch über entsprechende Ortskenntnisse. Das Gericht geht davon aus, dass es der Gruppierung ohne A.________ nicht möglich gewesen wäre, innerhalb so kurzer Zeit derart viele professionell durchgeführte Einbruchdiebstähle zu begehen.