Die Beschuldigten bildeten eine klassische Diebesbande mit einem Kern, bestehend aus A.________ und I.________, dann J.________ und einer weiteren Person sowie ab Mitte Februar 2019 E.________. Sie begingen die Delikte zu zweit, zu dritt oder zu viert. Es gibt keine Hinweise darauf, dass jemals einer der Beschuldigten als Alleintäter einen Einbruch verübt hat. Aus den als erwiesen erachteten Sachverhalten wird indessen deutlich, dass die genaue Aufgabenteilung zwischen den Beschuldigten variierte. So organisierten sowohl A.________ als auch I.________ vor Ort Fahrzeuge, um das Diebesgut abzutransportieren.