, I.________ und E.________ abgesehen von ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit sonst noch verbinden könnte. Das Gericht geht von einem gemeinsamen Tatentschluss und davon aus, dass die Beschuldigten ihre deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätten, wenn sie nicht Ende März 2019 von der Polizei angehalten und anschliessend verhaftet worden wären. J.________ und I.________ reisten bekanntlich am 30.1.2019 in die Schweiz ein, worauf sie sich umgehend in die Wohnung an der DE.________ (Strasse) und damit zur Operationsbasis begaben, wo sich bereits A.________ und CZ.________ aufhielten. Am nächsten Tag verübten sie den ersten Einbruchdiebstahl in M.________ (Ort).