Wer überdies ein solch vorsichtiges Verhalten zeigt und aus der Befürchtung in eine Polizeikontrolle zu gelangen keine Pause einlegt, wird ein geliehenes Fahrzeug nicht für Straftaten zur Verfügung stellen ohne selber an der Ausführung beteiligt zu sein bzw. von der Ausbeutung zu profitieren. Ob der Beschuldigte, nebst unentgeltlichem Wohnen an der DE.________ (Strasse) in Bern, aus der Miete zusätzlichen Profit schlug, konnte sodann aber nicht erstellt werden. Insofern hat die Vorinstanz zutreffend angeführt (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5394 f.): Vorliegend ist nicht zu erkennen, was A.________, I.________ und E.________