Zwar hat er sie in irgendeiner Form entschädigt, wie aus den Aussagen aber hervorgeht, waren sie sicherlich nicht gleichberechtigte «Partner». Die Kammer erachtet es als zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte zumindest bei der in der Schweiz ausführenden Gruppe der Anführer war. Ob, wie vom Beschuldigten teilweise angedeutet wurde (vgl. E. III.16.4.7 oben), über ihm in der Hierarchie noch weitere Personen stehen, ist in vorliegendem Verfahren nicht (möglich) zu prüfen.