an, der Beschuldigte habe ihm die Miete gegeben, was mit den Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten übereinstimmt. Der Beschuldigte war derjenige, der über die örtlichen Kenntnisse und Beziehungen verfügte und deshalb die Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern sowie den Citroën Jumper organisieren bzw. den anderen zur Verfügung stellen konnte. Der Beschuldigte liess die anderen für sich arbeiten. Zwar hat er sie in irgendeiner Form entschädigt, wie aus den Aussagen aber hervorgeht, waren sie sicherlich nicht gleichberechtigte «Partner».