Aufgrund des Ausgeführten ist erstellt, dass keiner der Beteiligten mit anderer als deliktischer Absicht in die Schweiz gekommen ist. Ihre Verknüpfung wird insbesondere durch den zeitlichen Ablauf der Aus- bzw. Einreise von CZ.________ und E.________ ersichtlich sowie aus dem Umstand, dass J.________ mit dem Bus ausreiste, während CZ.________ mit dem roten Mazda – dem Einreisefahrzeug von J.________ und I.________ ________ – ausreiste. Dass alle zusammen an der DE.________ (Strasse) in Bern gewohnt haben, ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben von I.________ ________, J.________, E.________ und