5203 Z. 20 ff.). Gleichermassen verdächtig machte er sich, als er, entgegen seinen Angaben, in einem Telefongespräch sein angeblich schwer krankes Kind nicht erwähnte (pag. 4774). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann, soweit er die Vorwürfe bestreitet, ist zutreffend. Seine Aussagen sind aber insofern zu verwerten, als er offensichtlich mehrfach gelogen sowie widersprüchliche Aussagen gemacht hat. 16.5 Beweisergebnis Aufgrund des Ausgeführten ist erstellt, dass keiner der Beteiligten mit anderer als deliktischer Absicht in die Schweiz gekommen ist.