Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Verteidigung am 7. Januar 2020 ein abgekürztes Verfahren unter der Begründung, es liege ein Geständnis des Beschuldigten vor, beantragt wurde (pag. 4620). Hierzu äusserte sie sich sodann widersprüchlich an der Berufungsverhandlung, indem sie Gegenteiliges vorbrachte (pag. 5212). Auch, dass seitens der Staatsanwaltschaft betreffend die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten ein Missverständnis vorgelegen haben soll, erachtet die Kammer als abwegig. Die Staatsanwaltschaft hätte sich andernfalls nicht 1.5 Stunden für den Beschuldigten am 10. Februar 2020 Zeit genommen (pag.