Im Verfahren wurde der Beschuldigte mit seinen Aussagen vom 16. Juli 2019 konfrontiert. Es fällt auf, dass er dabei jeweils die Aussagen verweigerte. So an der Einvernahme vom 28. November 2019 (pag. 3732 Z. 312 ff.) und an der Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (pag. 3752 Z. 336 f.). Es wäre am Beschuldigten, eine plausible Erklärung zu liefern, warum er die Aussagen am 16. Juli 2019 getätigt hat. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Verteidigung am 7. Januar 2020 ein abgekürztes Verfahren unter der Begründung, es liege ein Geständnis des Beschuldigten vor, beantragt wurde (pag.