Während er zu Beginn klar zu Protokoll gab, die Batterie habe überbrückt werden müssen (pag. 3489 f. Z. 222 ff.), passte er seine Aussage später denjenigen von CY.________ und I.________ ________ an (pag. 3697 Z. 258 ff.). Obwohl er selber widersprüchliches Verhalten an den Tag legte, monierte er jede Widersprüchlichkeit in den Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten (vgl. pag. 3494 Z. 470 ff.). Zum Geständnis des Beschuldigten vom 16. Juli 2019 ist festzuhalten, dass es ein solches jeweils zu überprüfen gilt.