Widersprüchlich gab er dann anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2019 an, nie für DC.________ bzw. für die Firma DV.________ gearbeitet zu haben (pag. 3488 Z. 141 ff.). Auch seine Aussagen betreffend J.________, I.________ ________, E.________ und CZ.________ sind klarerweise widerlegt. Aus ihren Aussagen sowie aus den Aussagen von DC.________ geht ohne Zweifel hervor, dass der Beschuldigte, entgegen seinen Behauptungen, sie kannte und mit ihnen gemeinsam an der DE.________ (Strasse) in Bern wohnte. Es ist offensichtlich, dass er nur deshalb bestritt, in Bern gewohnt zu haben, weil er von dort aus deliktisch tätig war.