64 Rechtsvertretung – praktisch übernimmt, wie dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. September 2019 geschehen ist (pag. 3706 ff.). Daraus ist aber auch zu schliessen, dass sich der Beschuldigte über die geltenden Rechtsordnungen im Klaren ist. Dafür bezeichnend ist seine Aussage, wonach es legal sei, mit bis CHF 10'000.00 die Grenze zu passieren (pag. 3476 Z. 149 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs [SR 631.052]). Es erstaunt demnach auch nicht, dass bei der Anhaltung von CY.