5209 Z. 22 ff.). Auch gab er wiederum an, schuld an einer Gefängnisstrafe sei seine Ex-Geliebte gewesen, die ihn im Gesicht verletzt habe bzw. versucht habe ihn zu töten (pag. 5204 Z. 30 f.). Auf die Frage, was es für ihn bedeuten würde, einige Jahre nicht mehr in die Schweiz kommen zu dürfen, war er der Meinung, die Schweiz werde ihn vermissen (pag. 5205 Z. 21 ff.). Als der Vorsitzende bekannt gab, dass dem Beschuldigten eigene Aussagen vom 16. Juli 2019 vorgehalten werden, gab er an, er wolle das nicht (pag. 5207 Z. 17 ff.). Von der Möglichkeit, zu den Vorwürfen ergänzende Äusserungen zu tätigen, machte er zwar Gebrauch, wollte dabei aber nur über I.________ ________ und J.______