5184 ff.), wonach er kooperationsbereit sei und sich in der Regel an die Anweisungen des Vollzugspersonal halte, gab er an, man könne es sogar besser beschreiben. Auf die Frage, wie er es beschreiben würde, gab er an: «Eine reine Person und nicht nur eine ‹ziemlich reine Person›.» (pag. 5203 Z. 34 ff.). Wie bereits zuvor, bestritt er auch in der Berufungsverhandlung frühere Verurteilungen und bezeichnete die Eintragungen in den offiziellen Strafregisterauszügen als falsch bzw. diese als dubios (pag. 5204 Z. 8 ff., pag. 5209 Z. 22 ff.).