5201 Z. 14 ff.). Als er im späteren Verlauf der Einvernahme gefragt wurde, ob er denke, dass er berechtigt gewesen sei, ein Auto in der Schweiz zu fahren, stellte er sich sodann aber auf den Standpunkt, der Vorsitzende habe gesagt, darüber werde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr gesprochen (pag. 5206 Z. 33 f.). Auf Vorhalt der Beschreibung im Vollzugsberichts vom 12. August 2022 (pag. 5184 ff.), wonach er kooperationsbereit sei und sich in der Regel an die Anweisungen des Vollzugspersonal halte, gab er an, man könne es sogar besser beschreiben.