Die Aussagen von A.________ sind insgesamt nicht objektivierbar, schwer verständlich, widersprüchlich, verunglimpfend, nicht stringent und ohne logische Konsistenz. Er machte zudem teilweise sehr ausschweifende Aussagen, ohne jedoch inhaltlich Fassbares anzugeben. Für die Beweisführung sind die Aussagen von A.________ deshalb weitestgehend unbrauchbar.