Vor der Berufungsinstanz äusserte der Beschuldigte am 1. September 2022 (pag. 5205 ff.) zur Sache im Wesentlichen, er könne sich nicht erinnern, wo er im Februar 2019 bis und mit März 2019 gewohnt habe (pag. 5205 Z. 43 ff.). Vielleicht sei er ein paar Tage in der Schweiz gewesen, ansonsten in Rumänien. In der Schweiz habe er bei einer Frau gewohnt und dann fünf Tage mit CY.________ an der DE.________ (Strasse) in Bern. Er habe in Bern gewohnt, weil er mit CY.________ alleine habe wohnen wollen. Während diesen fünf Tagen seien auch I.________ ________ und E.________ in der Villa an der DE.________ (Strasse) anwesend gewesen. Diese hätten dort gewohnt.