Dem Verbal vom 8. Januar 2021 (pag. 4774) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte um ein Telefongespräch mit Angehörigen gebeten habe. Zur Begründung habe er angeführt, (s)ein Kind sei schwer krank. Im Beisein einer Dolmetscherin habe er telefonieren können. Die Dolmetscherin habe im Anschluss rapportiert, im Telefongespräch sei es mit keinem Wort um ein krankes Kind gegangen. Der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ist sodann eine zutreffende Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung am 17. Mai 2021 (pag. 5139 ff.) zu entnehmen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5347): Als A.__