Mit Verfügung vom 13. November 2020 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft die Abweisung dieses Gesuches, da vom Beschuldigten nach wie vor kein Geständnis vorliege (pag. 4621). So ist den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Einvernahme vom 10. Februar 2020 ab 13:30 Uhr (pag. 3761 ff.) zutreffend zu entnehmen ( S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5346): Nach Rückübersetzung des Protokolls vom 19.12.2019 erklärte A.________ dem Staatsanwalt, er wolle ein Geständnis ablegen, es gehe um 16 Delikte/Einbrüche (pag. 3760). Gestützt darauf wurde ein neuer Einvernahmetermin auf den 10.2.2020 angesetzt. In dieser parteiöffentlichen Einvernahme antwortete A._____