60 Einbrüche gehe. Am 7. Januar 2020 (pag. 4620) beantragte Rechtsanwältin B.________ beim zuständigen Staatsanwalt für den Beschuldigten die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO. Zur Begründung führte sie an, der Beschuldigte habe am 19. Dezember 2019 ein Geständnis in Aussicht gestellt. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines abgekürzten Verfahrens seien somit erfüllt. Mit Verfügung vom 13. November 2020 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft die Abweisung dieses Gesuches, da vom Beschuldigten nach wie vor kein Geständnis vorliege (pag.