Auch bat er darum, für ihn ebenfalls das abgekürzte Verfahren zu akzeptieren. Er sei sich sicher, so seinen Fehlern etwas Abhilfe verschaffen zu können, indem er bei der Verhandlung einen Teil der Deliktssumme einbezahlen werde. Zur Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (pag. 3743 ff.) hielt die Vorinstanz zutreffend fest (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5346): In der Schlusseinvernahme vom 19.12.2019 bestritt A.________ als beschuldigte Person gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Beteiligung an Einbrüchen (pag. 3750 ff.).