Zudem verweigerte er – konfrontiert mit seiner Aussage vom 16. Juli 2019, «Ja, ich habe von J.________ den Schmuck gekauft.» (pag. 3674 Z. 882) – die Aussage (pag. 3732 Z. 312 ff.), während er ansonsten grundsätzlich Aussagen machte oder angab, jeder dürfe sagen, was er wolle (vgl. bspw. 3732 Z. 284). Aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 29. November 2019 (pag. 4194) wiederum an den verfahrensleitenden Staatsanwalt fällt insbesondere folgender Satz auf: «Weiter habe ich die Absicht am Tag meiner Verhandlung, eine Summe von CHF 100'000.00 einzuzahlen, als Entschädigung für den Schaden.». Auch bat er darum, für ihn ebenfalls das abgekürzte Verfahren zu akzeptieren.